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ie wichtigsten Behördengänge nach der Geburt
Die Bauch&Baby-Checkliste für alle frischgebackenen Eltern
Nach der Geburt wollen sich Eltern vornehmlich nur um ihren Sprössling kümmern.
Doch es stehen einige Behördengänge an, die unumgänglich sind. Wo, wann und an welche Behörden muss man sich wenden? Welche Unterlagen müssen unbedingt mit dabei sein? „Bauch&Baby“ hat für alle frischgebackenen Eltern die Checkliste bereit:
Standesamt
Als erstes müssen Sie zu Ihrem zuständigen Standesamt. Dort wird sozusagen die Geburt Ihres Kindes angemeldet. Dies ist übrigens Pflicht. Sobald Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden, rufen Sie dort an und vereinbaren einen Termin. Vom Standesamt bekommen Sie alle Geburtsurkunden die vonnöten sind (Krankenkasse, Kindergeldstelle, Erziehungsgeldstelle). All diese Ämter brauchen die Geburtsurkunde im Original, deshalb bekommen sie mehrere. Eine persönliche für Ihre Unterlagen bekommen Sie natürlich auch. Gebühren fallen nur für Ihre persönliche Geburtsurkunde an – ca.10 Euro.
Beide Elternteile sind zur mündlichen Anzeige der Geburt innerhalb von sieben Tagen verpflichtet, sind sie verhindert, kann und muss auch jede andere Person „die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist“ die Geburt anzeigen. Bei Geburten in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen sind die Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, die Geburt zu melden.
Haben sich die Eltern zu diesem Zeitpunkt noch nicht für einen Namen entschieden, können sie das innerhalb von vier Wochen nachholen.
Kindergeldstelle / Familienkasse
Die Kindergeldstelle befindet sich in Ihrem zuständigen Arbeitsamt. Den Antrag kann man sich aus dem Internet www.arbeitsagentur.de herunterladen. Kindergeld bekommt jedes deutsche Kind, wenn es in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Der Anspruch beginnt im Geburtsmonat des Kindes und endet im Normalfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus besteht der Anspruch nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. (siehe: www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Kindergeld.pdf) Für das erste und zweite Kind bekommt man jeweils 184,- Euro, für das dritte Kind 190,- Euro und für jedes weitere 215,- Euro pro Kalendermonat.
Elterngeldstelle /
Amt für Familie und Soziales
Elterngeld steht jedem zu, der sein Kind in den ersten 14 Lebensmonaten selbst betreut und erzieht. Das Kind muss mit in Ihrem Haushalt leben und Sie dürfen nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Das Elterngeld muss beantragt werden. Informationen gibt es auf www.bmfsfj.de und den Antrag auf www.elterngeld.net. Siehe auch weitere Infos in unserem Beitrag: Bundeselterngeld- und ElternzeitGesetz.
Mutterschaftsgeld
Auf das Mutterschaftsgeld hat jeder Anspruch, der sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet. Also alle die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig- oder pflichtversichert sind. Die Zahlung beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Im Normalfall wird das Mutterschaftsgeld bis zu acht Wochen nach der Geburt des Kindes gezahlt, bei Frühgeburten oder Mehrlingsschwangerschaften verlängert sich der Anspruchszeitraum. Die Zahlung erfolgt meist automatisch über die Lohnabrechnung. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie bei ihrer Krankenkasse nach. Wird Mutterschaftsgeld bezahlt, so besteht noch kein Anspruch auf Elterngeld, auch wenn man sich nach der Geburt schon in der Elternzeit befindet. (Mutterschutzzeit und Elternzeit laufen nach der Geburt parallel, erst wenn das Mutterschaftsgeld endet bekommt man in der Regel das Elterngeld).
Krankenkasse
Das Kind sollte innerhalb von zwei Monaten auch bei der Krankenkasse angemeldet werden. Ist nur ein Elternteil berufstätig, wird das Kind bei der Krankenkasse dieses Elternteils angemeldet, ansonsten bei der Krankenkasse des besser verdienenden Elternteils. Bei einer Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist das Kind automatisch mitversichert; sind die Elternteile unterschiedlich versichert, kann das Kind nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient. In so einem Fall muss die private Krankenversicherung das Kind aufnehmen, allerdings muss der versicherte Elternteil einen Beitrag für das Kind bezahlen.
Falls die Eltern nicht verheiratet sind, sollte der Vater so schnell wie möglich - am besten noch vor der Geburt - die Vaterschaft anerkennen. Dazu nötig sind die Ausweise, Geburtsurkunden oder Abstammungsurkunden der Eltern und ggf. die Geburtsurkunde des Kindes. Auch die Zustimmung der Mutter ist notwendig.
Einwohnermeldeamt
Das Standesamt leitet die Geburt eines Kindes und dessen Wohnort, automatisch an das Einwohnermeldeamt weiter. Sie müssen aber dennoch zum Einwohnermeldeamt, um sich eine Bestätigung geben zu lassen, dass Ihr Kind auch wirklich bei Ihnen wohnt. Dieses brauchen Sie für die Beantragung des Kindergeldes und des Elterngeldes, die Bescheinigungen sind Bestandteil der Anträge.
Finanzamt
Die bisherigen Lohnsteuerkarten oder Ersatzbescheinigungen wurden am 1. Januar 2013 durch das neue elektronische Verfahren ersetzt. Die Angaben der bisherigen Vorderseite (Steuerklasse, Kinder, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) werden bei der Finanzverwaltung in einer Datenbank gespeichert und müssen zukünftig vom Arbeitgeber elektronisch abgeholt werden. Dieses Verfahren nennt man Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM). Das Existenzminimum des Kindes soll nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts steuerfrei verbleiben. Aus diesem Grund wurden die Kinderfreibeträge 2013 geschaffen. Kinderfreibeträge 2013 werden nicht mehr automatisch in die Lohnsteuerkarte eingetragen. Die Eltern müssen jedes Jahr diese Eintragung beantragen, damit die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Kirchensteuer bzw. des Solidaritätszuschlages berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der anfallenden Lohnsteuer werden die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt. Die Zahlung von Kindergeld ist zunächst einmal vorrangig.
Jugendamt
Beim Jugendamt lässt man die Vaterschaft anerkennen und kann das gemeinsame Sorgerecht beantragen bzw.. beurkunden. Das ist auch schon vor der Geburt möglich. Dies gilt nur für nicht verheiratete Eltern.
Wohngeldstelle
Da Sie jetzt ein neues Familienmitglied haben, ändert sich auch ihr Wohngeldanspruch. Fragen Sie bei Ihrer Wohngeldstelle nach, diese befindet sich in der Regel im Sozialamt, in ihrer Stadt oder Gemeinde. Infos auch unter www.bmvbs.de.
Landeserziehungsgeld
Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Bayern nach dem Elterngeld vom Bund noch Landeserziehungsgeld beantragt werden. Voraussetzungen dafür sind:
1. Man muss seinen Wohnsitz in dem Bundesland haben, in dem man das Landeserziehungsgeld beantragen möchte.
2. Sie dürfen keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
3. Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig und setzt voraus, dass man sein Kind selbst betreut und es nicht in eine Kindertagesstätte gibt, deren Betreuungsplätze mit staatlichen Mitteln gefördert werden.
Informationen und Anträge gibt es in den Erziehungs- und Elterngeldstellen der Städte und Gemeinden der oben genannten Bundesländer.
Nicht ganz unwichtig:
Melden Sie Ihr Kind auch bei Ihrer privaten Haftpflichtversicherung an.