Kommunale Kita: Kündigung des Betreuungsvertrags nur mit offiziellem Bescheid möglich

Kita darf Betreuungsvertrag nicht einfach kündigen

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Koblenz/Berlin – Eine kommunale Kindertagesstätte kann einen Betreuungsvertrag nicht durch eine einfache Kündigung beenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit betont: Bei öffentlichen Einrichtungen wie städtischen Kitas gelten besondere rechtliche Anforderungen. Ein offizieller Verwaltungsakt ist nötig, um das Nutzungsverhältnis rechtlich wirksam zu beenden.

Der Fall: Kündigung wegen Verhaltensauffälligkeiten

Ein Junge besuchte seit dem Jahr 2020 eine kommunale Kindertagesstätte. Die Einrichtung sprach schließlich eine Kündigung des Betreuungsvertrags aus – der Grund war das wiederholte aggressive Verhalten des Kindes. Die Eltern wollten das nicht hinnehmen und schalteten das Gericht ein.

Im Eilverfahren verpflichteten die Richter die Kita dazu, dem Kind den weiteren Besuch vorläufig zu erlauben. Dabei wurde nicht geklärt, ob die Vorwürfe berechtigt waren – entscheidend war allein die rechtliche Form der Kündigung.

Vertragskündigung reicht nicht aus

Das Gericht stellte klar: Die Kita kann den Vertrag nicht wie ein privater Anbieter kündigen. Als öffentliche Einrichtung unterliegt sie dem öffentlichen Recht. Das bedeutet, dass über Aufnahme und Ausschluss eines Kindes nur durch einen behördlichen Bescheid entschieden werden kann.

Eine einfache, schriftliche Kündigung – so wie sie hier erfolgte – genügt nicht. Diese stellt lediglich eine zivilrechtliche Erklärung dar und ist nicht geeignet, ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zu beenden.

Öffentliche Einrichtung braucht Verwaltungsakt

Der entscheidende Punkt: Bei der Aufnahme in die kommunale Kita wurde dem Kind ein Recht auf Nutzung durch einen behördlichen Akt zugesprochen. Um dieses Recht wieder zu entziehen, braucht es ebenfalls eine offizielle, hoheitliche Entscheidung – also einen Verwaltungsakt, der den Eltern bekanntgegeben wird und gegen den sie gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen können.

Fazit: Eltern haben Rechte – auch gegenüber kommunalen Kitas

Für Eltern bedeutet dieses Urteil mehr Rechtssicherheit: Wird ihr Kind von einer städtischen Kita ausgeschlossen, muss dies rechtskonform und transparent erfolgen. Eine bloße Kündigung reicht nicht aus – sie ist rechtlich unwirksam, solange kein Verwaltungsakt vorliegt.

Verwaltungsgericht Koblenz am 3. April 2025 (AZ: 3 L 297/25.KO)

Quelle: familienanwaelte-dav.de

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