Neue Regelungen im Gebäudeenergiegesetz und weitere Änderungen für Familien in 2024

©ZVSHK/txn

Neues Gebäudeenergiegesetz

Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) setzt sich insbesondere mit dem "Kesseltausch" auseinander: Wer ab 2024 seinen alten Wärmeerzeuger austauscht, muss eine Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien installieren. Solange ein Heizsystem jedoch läuft und instandgehalten werden kann, müssen sich Eigenheimbesitzer keine Sorgen machen.

Nachweisflicht für einige Heizungstypen

Das GEG legt die Anforderung an das Heizsystem fest, wobei verschiedene Optionen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben existieren. SHK-Fachbetriebe differenzieren zwischen Heizungsanlagen mit und ohne Nachweispflicht. Einige Lösungen, wie Fernwärmeanschlüsse, Wärmepumpen, und Heizungen mit Strom, Biomasse oder Wasserstoff, erfordern keinen expliziten Nachweis. Auch hybride Systeme, die die 65-Prozent-Anforderung durch eine Kombination von Wärmepumpe oder Solarthermie-Anlage mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung erfüllen, sind von der Nachweispflicht befreit.

Hauseigentümer haben die Freiheit, Heizungsanlagen ihrer Wahl zu installieren, solange sie nachweisen können, dass die GEG-Anforderungen erfüllt sind. Dabei können auch die Abwärme-Rückgewinnung oder Einzelfeuerstätten, beispielsweise mit Holzpellets, in die Berechnungen einbezogen werden.

Regelung der Nutzungsdauer alter Heizungen

Darüber hinaus klärt das GEG Unsicherheiten darüber, wie lange alte Öl- oder Gasheizungen weiter betrieben werden können. So kann die alte Heizung in Betrieb bleiben, wenn sie nicht älter als 30 Jahre ist und funktioniert. Bei einer Störung kann sie repariert werden. Erst wenn das nicht mehr geht und die alte Heizung ersetzt wird, gilt das GEG: Das neue System muss dann zu 65 % erneuerbare Energien verwenden.

Für energetische Modernisierungen bis spätestens 2028 besteht die Möglichkeit, ein fossiles Brennstoff-basiertes Heizsystem einzubauen. Nach diesem Zeitpunkt bleibt dies unter bestimmten Bedingungen möglich, jedoch wird die Laufzeit von Brennwertsystemen auf fossiler Basis ab dem 31.12.2044 begrenzt.

Staatliche Förderung bei Neuanschaffung

Der Staat unterstützt Hausbesitzer mit großzügigen Förderungen, die bis zu 70 Prozent der Kosten abdecken können. Unabhängig vom Einkommen gibt es mindestens 30 Prozent Zuschuss, bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sind es 60 Prozent. Zusätzlich gibt es Zuschüsse von bis zu 20 Prozent für diejenigen, die sich bis 2028 für einen Austausch entscheiden, wobei dieser Betrag alle zwei Jahre um drei Prozent abnimmt.

Fazit: Austausch fossiler Heizsysteme in den meisten Fällen sinnvoll

Das GEG hat das übergeordnete Ziel, den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren und den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen, mit einem entscheidenden Stichtag am 31.12.2044 für die Abschaltung von Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen. Es wird empfohlen, nicht zu zögern, alte Heizsysteme zu modernisieren, da dies oft mit erheblichem Sparpotenzial verbunden ist. Staatliche finanzielle Zuschüsse erleichtern die Investitionen, und die Umstellung auf umweltfreundlichere Technologien wird durch Experten empfohlen.

Darüber hinaus gibt es weitere gesetzliche Änderungen für Familien im Jahr 2024:

Kinderzuschlag:

Aufgrund der anhaltenden Inflation und Energiekrise hat die Bundesregierung finanzielle Unterstützungen für die deutschen Bürger angekündigt. Der Kinderzuschlag, eine Art Zusatzbetrag für Eltern mit geringen Einkommen und Alleinerziehende, steigt ab dem 1. Januar 2024 auf bis zu 292 Euro je Kind und Monat (zuvor: 250 Euro je Kind/Monat).

Unterhaltsvorschuss:

Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird erhöht. Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren monatlich bis zu 230 Euro, für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro und für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro.

Kinderfreibetrag:

Freibeträge für Kinder sollen Eltern dabei unterstützen, das Existenzminimum für Kinder steuerfrei zu halten. Dafür gibt es verschiedene Arten von Freibeträgen: den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Auch gibt es die Möglichkeit, Kindergeld zu beziehen. Eltern können daher entweder das Kindergeld oder Freibeträge bei der Einkommensteuer erhalten. Ab 2024 erhöht sich der Kinderfreibetrag um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind.

Mindestunterhalt für Kinder:

Zum 1. Januar 2024 wird der Mindestunterhalt für Kinder in allen Altersstufen erhöht.

Zahlbeträge beim Mindesunterhalt:

für ein Kind im Alter bis zu 5 Jahren: € 355,00

für ein Kind im Alter zwischen 6 und 11 Jahren: € 426,00

für ein Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren: € 520,00

für ein Kind ab 18 Jahren: € 439,00

Kindergeldangelegenheiten:

Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt in Deutschland die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten allein durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Familienstartzeit soll kommen:

Zusätzlich geplant ist die sogenannte "Familienstartzeit". Vom Bundesfamilienministerium heißt es dazu, man wolle Eltern "noch besser unterstützen, wenn sie Zeit für Erziehung und Pflege brauchen und dabei Erwerbs- und Sorgearbeit partnerschaftlich aufteilen wollen." Konkret bedeutet das, dass beide Elternteile einen Rechtsanspruch darauf haben sollen, für die ersten zehn Tage nach der Geburt des Kindes freigestellt zu werden und trotzdem die volle Lohnfortzahlung zu erhalten. Wann genau und in welcher Form diese Regelung kommt, ist noch unklar, weil die Ressorts der Bundesregierung noch darüber abstimmen.

Back to topbutton