Kinderkrankengeld - Wer zahlt, wenn der Nachwuchs krank wird

© Halfpoint/Adobe Stock/Randstad

Viele Familien haben es sicher schon erlebt: Gerade erst hat die Arbeitswoche begonnen und schon zeigt eines der Kinder Krankheitssymptome. Wenn Schule und Kindergarten ausfallen, stehen berufstätige Eltern schnell vor Problemen, denn die Arbeitsbelastung nimmt nicht ab, nur weil die Kleinen mit Fieber im Bett liegen. Doch wie sieht es rechtlich aus? Haben Arbeitnehmer in einem solchen Fall das Recht, zu Hause zu bleiben?

Die einfache Antwort lautet: Ja. Gleich zwei Regelungen kommen Eltern hier zugute. Der Paragraph zur "Vorübergehenden Verhinderung" im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt, dass Arbeitnehmenden eine bezahlte Freistellung zusteht, wenn sie unverschuldet für eine kurze Zeit nicht arbeiten können. Der Paragraph zum "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" aus dem Sozialgesetzbuch regelt den Anspruch auf Krankengeld, wenn Erziehungsberechtigte zu Hause bleiben müssen, um ihr krankes Kind zu pflegen. Allerdings benötigen sie eine ärztliche Bescheinigung.

Mit diesen Regelungen ermöglicht der Gesetzgeber eine dringend benötigte Entlastung für Arbeitnehmer. Eltern, die sich um die Gesundheit ihrer Kinder sorgen, sollten sich zumindest keine Gedanken darüber machen müssen, wer die Betreuung übernimmt. In Grundschulen und Kindergärten herrscht im Winter oft eine Erkältungswelle nach der anderen, und viele Eltern müssen trotz ihrer beruflichen Verpflichtungen ihre kranken Kinder pflegen. Die Gesetzeslage ist in solchen Fällen jedoch eindeutig: Müttern und Vätern steht eine bezahlte Freistellung zu, wenn ihre Kinder unter zwölf Jahren erkranken.

Der Gesetzgeber hat hier ein deutliches Signal für das Wohl von Eltern und Kindern gesetzt. Arbeitnehmer sollten jedoch frühzeitig klären, wer die Ausgleichszahlung leisten muss: der Arbeitgeber oder die Krankenkasse. Wenn der Arbeitgeber zahlt, erhalten freigestellte Eltern ihr volles Gehalt. Beim Kinderkrankengeld der Krankenkasse hingegen beträgt die Regelung in der Regel 90 % des Nettoverdienstes oder 70 % des Bruttoeinkommens. In beiden Fällen muss jedoch bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Es gibt auch eine Obergrenze für die Anzahl der Tage im Jahr, an denen Eltern eine Freistellung beantragen können.

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