Kindergeld bis 25: Diese Voraussetzungen solltest Du kennen
Eltern können auch nach dem 18. Geburtstag ihres Kindes weiterhin Kindergeld erhalten, vorausgesetzt, das Kind beginnt ein Studium, eine Ausbildung, ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
ZR
Zwergerl Redaktion
5. Mai 2025·5 Min.
Eltern können auch nach dem 18. Geburtstag ihres Kindes weiterhin Kindergeld erhalten, vorausgesetzt, das Kind beginnt ein Studium, eine Ausbildung, ein freiwilliges soziales JahrAusflugszielJugendsiedlung Hochland e.V.Jugendsiedlung Hochland e.V. in Königsdorf – Bildung. oder einen Bundesfreiwilligendienst. Das Kindergeld kann dabei bis zum 25. Lebensjahr des Kindes weitergezahlt werden. In diesem Artikel erfährst Du, worauf es dabei ankommt.
Kindergeld: Wer erhält wie viel?
In Deutschland wird monatlich für über 17 Millionen Kinder Kindergeld ausbezahlt, wie die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zeigen. Seit 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind. Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Dies können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern sein.
Kindergeldanspruch bei Arbeitslosigkeit
Auch wenn ein Elternteil arbeitslos wird, bleibt der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist nicht die Erwerbstätigkeit, sondern vor allem der Wohnsitz in Deutschland sowie das gemeinsame Leben mit dem Kind im Haushalt. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt und soll die Grundversorgung von Kindern sichern – ob man arbeitet oder nicht. Wichtig ist, dass man beim Arbeitsamt oder Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist und alle notwendigen Unterlagen bei der Familienkasse aktuell sind. Wer arbeitslos ist, kann also auf diese wichtige Unterstützung weiterhin zählen.
Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr
Grundsätzlich erhalten Eltern das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihrer Kinder. Allerdings kann sich der Bezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für ein volljähriges Kind:
Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium. Es ist wichtig, die Familienkasse über Änderungen im Status des Kindes nach dem Schulabschluss zu informieren.
2. Wartezeit auf Ausbildungs- oder Studienplatz:
Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz. Auch hier sollte die Familienkasse über Änderungen im Status des Kindes nach dem Schulabschluss informiert werden.
3. Freiwilliges soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst:
Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
4. Übergangszeit:
Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; diese gilt als “Zwangspause” oder Übergangszeit. Es ist wichtig, die Familienkasse über Änderungen im Status des Kindes nach dem Schulabschluss zu informieren.
Wichtig ist, dass das Kindergeld in solchen Fällen nicht automatisch weitergezahlt wird. Die Eltern müssen den Bezug von Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr bei der zuständigen Familienkasse beantragen, wenn ihr Kind eine der genannten Voraussetzungen erfüllt. Für die Familie ist es entscheidend, die Familienkasse frühzeitig über die zukünftige Situation ihres Kindes zu informieren, um sicherzustellen, dass ihnen weiterhin Kindergeld zusteht.
Antrag auf Kindergeld
Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Der Antrag kann sowohl online als auch per Post eingereicht werden. Es ist entscheidend, dass die Eltern alle notwendigen Unterlagen und Informationen bereithalten, um den Antrag erfolgreich zu stellen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören in der Regel:
Eine Kopie des Geburtszeugnisses des Kindes
Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses der Eltern
Eine Bescheinigung über das Einkommen der Eltern
Eine Bescheinigung über die Ausbildung oder das Studium des Kindes (falls zutreffend)
Die Eltern müssen sicherstellen, dass sie die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllen. Dazu gehören:
Das Kind muss unter 18 Jahre alt sein oder eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen
Die Eltern müssen ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben
Alle notwendigen Unterlagen und Informationen müssen bereitgestellt werden
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld genehmigen.
Höhe des Kindergeldes
Seit 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind. Die Auszahlung erfolgt an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe des Kindergeldes von der Anzahl der Kinder im Haushalt abhängt.
Es gibt auch einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die die Höhe des Kindergeldes beeinflussen können. Zum Beispiel:
Wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt, bleibt die Höhe des Kindergeldes unverändert.
Wenn das Kind arbeitslos ist, kann der Anspruch auf Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 21. Lebensjahr bestehen bleiben.
Wenn das Kind eine Behinderung hat und nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, kann der Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen.
Eltern sollten sich über die genauen Regelungen und Voraussetzungen informieren, um sicherzustellen, dass sie die richtige Höhe des Kindergeldes erhalten.
Sonderfall: Arbeitslosigkeit des erwachsenen Kindes
Wenn das erwachsene Kind keine Ausbildung oder kein Studium anstrebt, sondern arbeitslos ist und bei einer Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist, kann Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Eltern sind oft besorgt, wenn ihre Kinder keine Arbeitsstelle finden, und möchten wissen, unter welchen Bedingungen weiterhin Kindergeld gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.
In bestimmten Fällen, wie bei Erreichen des 21. Geburtstags, endet die Auszahlung des Kindergeldes auf jeden Fall.
Kindergeld und Nebenjob
Während des Studiums verdienen sich viele Studierende etwas dazu. Bei der ersten Berufsausbildung gibt es dafür keine Einschränkungen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, unabhängig von der Anzahl der Stunden im Nebenjob und der Höhe des Verdienstes.
Bei der zweiten Berufsausbildung darf jedoch nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, und der Anspruch auf Kindergeld erlischt. Eine Ausnahme besteht in den Semesterferien, in denen auch mal mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf, sofern das Engagement im Nebenjob aufs ganze Jahr gesehen durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
Kindergeld für ein verheiratetes Kind
Erfüllt ein erwachsenes Kind unter 25 Jahren alle genannten Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld, spielt der Familienstand keine Rolle. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt auch bestehen, wenn das Kind heiratet. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013, Aktenzeichen III R 22/13).
Kindergeld für Kinder mit Behinderung
Übrigens: Für ein Kind mit Behinderung, das nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld. Die Behinderung muss allerdings vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.