Steuern im Ferienjob: Was Schüler und Studierende beachten müssen
Wenn sie in den Ferien im Supermarkt Waren einräumen oder in der Firma der Eltern aushelfen, müssen sie tatsächlich Steuern zahlen. Doch diese Tatsache wird oft übersehen.

Die wenigsten Schülerinnen und Schüler haben es auf dem Schirm, deshalb ist oft wichtig, dass Eltern manche Dinge doch auch noch im Überblick haben:
Wenn sie in den Ferien im Supermarkt Waren einräumen oder in der Firma der Eltern aushelfen, müssen sie tatsächlich Steuern zahlen. Doch diese Tatsache wird oft übersehen. Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Studierende, die in den Ferien einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, lohnsteuerpflichtig. Dieser Umstand kann leicht übersehen werden, aber er birgt eine böse Überraschung, warnen Experten der Steuerberaterkammer München. Jeder Arbeitslohn unterliegt den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugs und muss entsprechend versteuert werden, erklärt Prof. Dr. Hartmut Schwab, der Präsident der Steuerberaterkammer München.
Wie hoch ist die Verdienstfreigrenze für die Lohnsteuer?
Es gibt jedoch eine Verdienstfreigrenze für die Lohnsteuer, die bei etwa 1.150 Euro pro Monat liegt. Die meisten Gehälter aus Ferienjobs dürften darunter liegen, sodass die gezahlten Steuern in der Regel spätestens mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr erstattet werden können. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ihren Nettolohn zurückbekommen können, wenn sie die Einkommensteuererklärung abgeben.
Wie kann ich Steuern sparen?
Eine weniger bekannte Möglichkeit, Steuern zu sparen, besteht darin, dass Ferienjobbende die sogenannte Übungsleiterpauschale nutzen können. Wenn sie zum Beispiel im Sportverein aushelfen, als BetreuerIn mit ins Feriencamp fahren oder in einer Pflegeeinrichtung ältere, kranke oder behinderte Menschen unterstützen, können sie eine Aufwandsentschädigung von bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei erhalten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Institution, einem gemeinnützigen Verein oder einer kirchlichen Einrichtung ausgeübt wird.
Wirken sich Einkünfte über BaföG-Bezüge aus?
Studierende sollten jedoch beachten, dass ihre Einkünfte sich unter Umständen auf ihre BAföG-Bezüge auswirken können. Eine Vergütung von Pflichtpraktika, die in der Studienordnung vorgesehen sind, wird sogar in voller Höhe auf die BAföG-Bezüge angerechnet, ohne dass es hier eine Freigrenze gibt. Hinsichtlich des Kindergeldes hingegen hat der Arbeitslohn von Schülern und Schülerinnen, Studierenden im Erststudium und Auszubildenden in der Erstausbildung keine Auswirkungen. Allerdings sollten Absolventen, die bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, darauf achten, dass sie ihren Anspruch auf Kindergeld nicht verlieren.







