Kommunale Kita: Kündigung des Betreuungsvertrags nur mit offiziellem Bescheid möglich
Eine kommunale Kindertagesstätte kann einen Betreuungsvertrag nicht durch eine einfache Kündigung beenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Koblenz/Berlin – Eine kommunale KindertagesstätteAusflugszielStädtische KindertageseinrichtungStädtische Kindertageseinrichtung in Munich. kann einen Betreuungsvertrag nicht durch eine einfache Kündigung beenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit betont: Bei öffentlichen Einrichtungen wie städtischen Kitas gelten besondere rechtliche Anforderungen. Ein offizieller Verwaltungsakt ist nötig, um das Nutzungsverhältnis rechtlich wirksam zu beenden.
Der Fall: Kündigung wegen Verhaltensauffälligkeiten
Ein Junge besuchte seit dem Jahr 2020 eine kommunale Kindertagesstätte. Die Einrichtung sprach schließlich eine Kündigung des Betreuungsvertrags aus – der Grund war das wiederholte aggressive Verhalten des Kindes. Die Eltern wollten das nicht hinnehmen und schalteten das Gericht ein.
Im Eilverfahren verpflichteten die Richter die Kita dazu, dem Kind den weiteren Besuch vorläufig zu erlauben. Dabei wurde nicht geklärt, ob die Vorwürfe berechtigt waren – entscheidend war allein die rechtliche Form der Kündigung.
Vertragskündigung reicht nicht aus
Das Gericht stellte klar: Die Kita kann den Vertrag nicht wie ein privater Anbieter kündigen. Als öffentliche Einrichtung unterliegt sie dem öffentlichen Recht. Das bedeutet, dass über Aufnahme und Ausschluss eines Kindes nur durch einen behördlichen Bescheid entschieden werden kann.






